Satzung

der Verkehrswacht Württembergisches Allgäu e. V.
(Fassung vom 24.11.2017, geändert am 19.11.2021)

§ 1

Name, Sitz und Eintragung

 

Die Verkehrswacht Württembergisches Allgäu e. V. mit Sitz in Wangen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist unter der Nr. 620077 beim Registergericht Ulm eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist Mitglied der Landesverkehrswacht Baden-Württemberg e. V. in Stuttgart.

§ 2

Zweck

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins ist es, in freiwilliger, ehrenamtlicher Mitarbeit aller Mitglieder in eigener Initiative ihrer Gliederungen

  1. die Verkehrssicherheit zu fördern
  2. Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung zu betreiben und Einrichtungen zur Verkehrssicherheit zu schaffen
  3. Verkehrunfälle durch geeignete Maßnahmen möglichst zu verhüten
  4. die berechtigten Interessen aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Sicherheit im Straßenverkehr zu vertreten,
  5. die Verkehrsteilnehmer und die Behörden in Fragen der Verkehrssicherheit zu beraten.

 

Sein Arbeitsgebiet erstreckt sich auf das Gebiet um Wangen im Allgäu.

§ 3

Gemeinnützigkeit/ Verwendung der Mittel

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Austritt der Mitglieder oder durch Auflösen des Vereins bestehen keine Ansprüche der Mitglieder gegenüber dem Verein.
 

§ 4

Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
     
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
     
  3. Im Übrigen haben die Mitglieder einen Ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt- und Reisekosten, Porti, Telefonkosten etc.
    Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes festgesetzt werden.

§ 5

Mitgliedschaft und Beiträge

  1. Ordentliche Mitglieder können werden:
    1. Natürliche Personen
    2. juristische Personen
    3. Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts
    4. Gewerbeunternehmen
       
  2. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung Persönlichkeiten ernannt werden, die sich im Sinne der Bestrebungen und Aufgaben des Vereins besonders verdient gemacht haben. 
     
  3. Die Beitragsleistungen der Mitglieder an die Verkehrswacht Württ. Allgäu e. V. wird durch die Vorstandschaft in der Hauptversammlung festgesetzt.
     
  4. Die Beitragsleistung ist jährlich zum 31.07. zu entrichten.
     
  5. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muss bis spätestens zum 30.09. des Jahres schriftlich gekündigt werden. Über einen vorzeitigen Austritt aus triftigen Gründen entscheidet der Vorstand.
     
  6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es grob gegen die Zwecke der Verkehrswacht verstößt, wegen schwerwiegendem Fehlverhaltens im Straßenverkehr rechtskräftig verurteilt worden ist, oder mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist. Gegen den Beschluss kann Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.
     
  7. Beiträge an die Verkehrswacht sind beim Mitglied nach § 10 b EStG steuerlich abzugsfähig. Der Verkehrswacht Württ. Allgäu e. V. wurde durch das Finanzamt Wangen der Freistellungsbescheid  unter dem Az.: 91065/00302 erteilt.

§ 6

Verhältnis zur Landesverkehrswacht Baden-Württemberg e. V. und zur Deutschen Verkehrswacht e. V. 

  1. Der Verein erkennt an, dass er das Recht zur Führung dieser Bezeichnung nur hat, wenn er in seiner Satzung die zur Wahrung einer einheitlichen Arbeit der Deutschen Verkehrswacht beschlossenen Mindesterfordernisse aufnimmt. Sie bedarf der Anerkennung durch den Vorstand der Landesverkehrswacht Baden-Württemberg e.V.
     
  2. Alle Angelegenheiten, die sich auf das von ihr betreute Gebiet beziehen, regelt der Verein mit den hierfür zuständigen Behörden selbständig. Für Angelegenheiten überregionalen Charakters schaltet er die Landesverkehrswacht bzw. Deutsche Verkehrswacht ein. 
     
  3. Der Vorstand der Landesverkehrswacht ist berechtigt, dem Verein das Recht dieser Bezeichnung zu entziehen, wenn er die von der Deutschen Verkehrswacht e. V. aufgestellten Mindesterfordernisse nicht in seiner Satzung aufnimmt oder gegen den Zweck des Vereins verstößt, wie er sich aus § 2 dieser Satzung ergibt. 
     
  4. In den Fällen der Abs. (1) und (3) steht dem Verein Beschwerde an den Vorstand der Deutschen Verkehrswacht e. V. zu, der endgültig entscheidet. 

§ 7

Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat
  4. die Rechnungsprüfer

§ 8

Mitgliederversammlung

  1. Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht durch den Vorstand zu besorgen sind, durch die Mitgliederversammlung geordnet. Sie ist das oberste Organ der Verkehrswacht Württ. Allgäu e. V.
     
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist vom Vorstand mindestens jährlich einmal des Geschäftsjahres einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstag in schriftlicher Form per Post und daneben durch Veröffentlichung auf der Vereinswebseite. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung per E-Mail ist zulässig. Die Einladung wird an die zuletzt mitgeteilte E-Mailadresse gerichtet. Für die Aktualität und Erreichbarkeit der Adresse ist dann das Mitglied selbst zuständig. Für alle Mitglieder, die keine Möglichkeit der E-Mail-Annahme haben, erfolgt die Einladung nach Maßgabe der ergänzenden Ordnungen.
     
  3. Die Tagesordnung hat mindestens den Geschäfts- und Kassenbericht sowie den Bericht der Rechnungsprüfer zu enthalten und die Entlastung des Vorstandes sowie die erforderlichen Wahlen vorzusehen.
     
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Grund eines Vorstandsbeschlusses oder auf schriftlichen Antrag unter Angabe der Gründe von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen.
     
  5. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
     
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmberechtigt ist jedes anwesende und in die Stimmliste eingetragene Mitglied mit jeweils einer Stimme.
     
  7. Dringlichkeitsanträge außerhalb der Tagesordnung können nur dann zur Erörterung gelangen, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten damit einverstanden sind.
     
  8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch den Schriftführer zu fertigen. Im Vertretungsfall übernimmt dies der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter. Unterschrieben wird das Protokoll vom Schriftführer und vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter.
     
  9. Online-Mitgliederversammlung: Eine Mitgliederversamlung per Telefon- oder Videokonferenz oder über einen Internet-Konferenzraum ist grundsätzlich zulässig. Für die Einladung gelten die satzungsmäßigen Fristen (siehe Abs 2). 

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat vornehmlich folgende Aufgaben: 

  1. Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Geschäftsberichtes der Jahresrechung,
  2. Beschluss der Beitragsordnung und Beschlussfassung über Änderungen dieser Ordnung, 
  3. Entgegennahme des Berichts über die Rechnungsprüfung, 
  4. Entlastung des Vorstandes, 
  5. Wahl des Vorstandes, 
  6. Entscheidung über die der Mitgliederversammlung vorgelegten Anträge, 
  7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen, 
  8. Beschlussfassung über die Auflösung der Verkehrswacht.

§ 10

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Schriftführer
    5. dem Internetbeauftragten
    6. bis zu 5 Beisitzern
       
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 4 Jahre gewählt. Die Wahl findet in der Regel per Akklamation oder geheim statt. Sie kann auch durch eine vergleichbare sichere elektronische Wahlform (Online-Mitgliederversammlung) oder Briefwahl erfolgen. Wiederwahl und Wahl einer Person für 2 Funktionen ist zulässig. 
     
  3. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt die Verkehrswacht gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind damit Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
     
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandmitglieder in einer Vorstandssitzung anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
     
  5. Über die Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle zu fertigen.
     
  6. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
     
  7. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei Abdanken des Vorstandes ist ein Übergangs- oder Notvorstand einzuberufen.
     
  8. Online-Vorstandssitzung: Eine Vorstandssitzung per Telefon- oder Videokonferenz oder über einen Internet-Konferenzraum ist grundsätzlich zulässig.

§ 11

Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte.
  2. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  3. Der Vorstand fasst Beschlüsse über durchgeführte Maßnahmen, soweit sie sich auf den Zweck der Verkehrswacht gemäß § 2 dieser Satzung beziehen.

§ 12

Beirat

Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite, dessen Mitgliederzahl unbeschränkt ist. Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen. Zu den Mitgliedern des Beirates sollen Persönlichkeiten berufen werden, die am Straßenverkehr durch ihre Stellung im privaten oder öffentlichen Leben besonders interessiert sind und von denen eine Förderung des Verkehrswachtgedankens zu erwarten ist. Die Mitglieder sollen möglichst dem Verein als Mitglieder angehören.

Die Mitglieder des Beirats haben nur beratende Stimme. Über die Zuziehung des Beirats entscheidet der Vorstand. 

§ 13

Rechnungsprüfer 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer, die Mitglieder der Verkehrswacht Württ. Allgäu e. V. sein müssen, auf die Dauer von 4 Jahren. Sie dürfen im Verein kein anderes Amt bekleiden. Wiederwahl ist zulässig.
     
  2. Die Rechnungsprüfer prüfen die Rechnungslegung. Der Vorstand hat dazu den Rechnungsprüfern alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und notwendige Auskünfte zu erteilen. 
     
  3. Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über das Ergebnis der Prüfung. 

§ 14

Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur mit 2/3 Mehrheit der bei einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder durchgeführt werden. Aus der Einladung zur Mitgliederversammlung muss ersichtlich sein, dass über eine Satzungsänderung Beschluss gefasst werden soll. 

Bei Satzungsänderungen, die bezüglich der Genehmigung und in Abstimmung durch das Registergericht notwendig sind, hat der Vorstand die Befugnis, diese Änderungen auch ohne die Mitgliederversammlung durchzuführen. In diesem Fall genügt der Beschluss in einer Vorstandssitzung.

§ 15

Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Landesverkehrswacht Baden-Württemberg e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
     
  2. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck einberufen sein muss. Die Auflösung des Vereins kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Ein Antrag auf Auflösung ist nur zulässig, wenn er von mindestens der Hälfte der Mitglieder unterstützt wird oder der Vorstand sie beantragt.
     

§ 16

Erfüllungsort und Gerichtsstand und Inkrafttreten

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Rechte und Pflichten ist Wangen im Allgäu
     
  2. Diese Satzung tritt am 01.01.2022 gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.11.2021 in Kraft.

 

Wangen, den 19.11.2021

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